Gas-Heizung und GEG
Die bisher geltende Regelung:
Wer jetzt noch schnell innerhalb der Frist des GEG (siehe § 71 Abs. 8 GEG) seine Heizung austauschen will oder nach dem 31.12.2023 bereits ausgetauscht hat, „hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.“ (§ 71. Absatz 9 GEG).
Wer nach Ablauf der oben genannten Frist eine neue Gasheizung einbauen lässt, muss für ihren Betrieb von Anfang den Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie sicherstellen.
Für die Betriebskosten der Gas-Heizung kommt es darauf an, wie sich die Anteile von erneuerbaren und nicht-erneuerbaren Brennstoffen im Gas-Tarif zusammensetzen.
Für den Anteil von nicht-erneuerbaren Brennstoffen kommen ab 2027 die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten hinzu. Sie fallen zum Beispiel auch bei einem „65%-Mix“ (65 Prozent erneuerbareEnergie) für die verbleibenden 35 Prozent oder bei einem „15%-Mix“ für die verbleibenden 85 Prozent nicht erneuerbarer Brennstoffe an.